• Sinn und Zweck betrieblichen Eingliederungsmanagements ist, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.
• Im Gegensatz zum Präventionsverfahren gilt das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht nur für Schwerbehinderte, sondern für alle Arbeitnehmer von Betrieben unabhängig von deren Größe, Beschäftigtenzahl oder Branche.
• Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement trifft den Arbeitgeber eine besonders hohe soziale Fürsorgepflicht. Dennoch ist zu beachten, dass der Beschäftige stets Herr des Verfahrens ist.
• Laut Bundesarbeitsgericht ist die Durchführung von betrieblichem Eingliederungsmanagement keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Fehlt die Durchführung, so kann sich dies jedoch in einem Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitgeber nachteilig auswirken
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